§ 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
Stand: 10.06.2019
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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eine Schußwaffe bei sich führt,
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eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
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durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
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plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
Wird zitiert von 79 Entscheidungen zu § 125a StGB →
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Nach Gewicht
- KG, 06.07.2010 – (2) 1 Ss 462/09 (3/10)
- LG Trier, 31.01.2024 – 2a KLs 8015 Js 6592/23.jug
- OLG Dresden, 21.04.2020 – 2 OLG 25 Ss 174/20
- BGH, 26.03.2019 – 4 StR 381/18Gefährliche Körperverletzung und besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs: Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft bei psychischer Bestärkung; bedeutender Schaden an fremden Sachen durch eigenhändiges Tun; Absicht der Verwendung des mitgeführten gefährlichen WerkzeugsZitiert von 10
- BGH, 22.01.2015 – 3 StR 233/14Gefährliche Körperverletzung bei verabredeten Schlägereien konkurrierender Gruppierungen: Ausschluss einer Rechtfertigung durch Einwilligung wegen Sittenwidrigkeit der VerletzungshandlungenZitiert von 50
- BGH, 11.01.2022 – 3 StR 452/20Revisionsgerichtliche Überprüfung der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen selbstanzeigenden SchöffenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.12.2025 – 3 StR 482/25
- BGH, 04.09.2025 – 3 StR 557/24Notwehrrecht bei bewaffneten Auseinandersetzungen rivalisierender Gruppen; Anforderungen an Erforderlichkeit der Verteidigung sowie an das Merkmal "mit vereinten Kräften" beim LandfriedensbruchZitiert von 2
- AG Frankfurt am Main, 13.09.2024 – 931 Gs 6455 Js 204720/24
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