§ 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Wird zitiert von 79 Entscheidungen zu § 125a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 06.07.2010 – (2) 1 Ss 462/09 (3/10)
- LG Trier, 31.01.2024 – 2a KLs 8015 Js 6592/23.jug
- OLG Dresden, 21.04.2020 – 2 OLG 25 Ss 174/20
- BGH, 22.01.2015 – 3 StR 233/14Gefährliche Körperverletzung bei verabredeten Schlägereien konkurrierender Gruppierungen: Ausschluss einer Rechtfertigung durch Einwilligung wegen Sittenwidrigkeit der VerletzungshandlungenZitiert von 52
- BGH, 11.01.2022 – 3 StR 452/20Revisionsgerichtliche Überprüfung der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen selbstanzeigenden SchöffenZitiert von 6
- BGH, 14.10.1999 – 4 StR 312/99Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.12.2025 – 3 StR 482/25
- BGH, 04.09.2025 – 3 StR 557/24Notwehrrecht bei bewaffneten Auseinandersetzungen rivalisierender Gruppen; Anforderungen an Erforderlichkeit der Verteidigung sowie an das Merkmal "mit vereinten Kräften" beim LandfriedensbruchZitiert von 3
- AG Frankfurt am Main, 13.09.2024 – 931 Gs 6455 Js 204720/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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23.05.2017 Ausfertigung
§ 125a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1226)
BGBl. 2017 I S. 1226
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 125a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2130)
BGBl. 2011 I S. 2130
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