§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 90
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 07.08.2018 – 2 Rev 74/18Zitiert von 3
- LG Köln, 26.02.2025 – 118 KLs 21/24
- BGH, 14.03.2024 – 2 StR 192/23Betrug und Urkundenfälschung im Rahmen von Verkaufshandlungen über InternetplattformenZitiert von 6
- OLG Hamm, 18.11.2008 – 5 Ss 347/08Zitiert von 1
- OLG Hamm, 18.11.2008 – 5 Ssm 347/08
- OLG Stuttgart, 25.03.2013 – 2 Ws 42/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – 2 StR 792/25Subventionsbetrug: Keine Beantragung einer Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB bei der Beantragung von Fluthilfe durch eine Privatperson KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.03.2026 – 3 StR 434/25
- BGH, 19.11.2025 – 4 StR 519/25Konkurrenzen zwischen Fälschung beweiserheblicher Daten und BetrugZitiert von 1
90 Entscheidungen zu § 269 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 269 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/269#abs-1 (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/269#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/269#abs-3 (3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.