Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund90 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/269#abs-1 (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/269#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/269#abs-3 (3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 268 § 270