§ 128 Bildung bewaffneter Gruppen
Stand: 06.10.2021
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.04.1962 – 3 StR 10/62Zitiert von 1
- BVerfG, 14.01.1969 – 1 BvR 176/66Bestrafung wegen an sich nicht verfassungsfeindlicher Äußerungen im Rahmen der mitgliedschaftlichen Betätigung in einer verbotenen Partei; journalistische Beiträge im Auftrag der verbotenen KPDZitiert von 1
- BGH, 19.06.1953 – 2 StR 770/52Zitiert von 2
- BGH, 24.02.1954 – 2 StR 618/53
- BGH, 19.06.1953 – 2 StR 881/52Zitiert von 2
- BGH, 19.06.1953 – 2 StR 170/53
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.04.2026 – 19 A 2125/23
- BGH, 19.08.2025 – 3 StR 85/25Strafrecht: Anforderungen an das Gründen einer kriminellen Vereinigung sowie an die Bildung einer bewaffneten Gruppe durch das Vorhalten einer Repetierarmbrust Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 16.04.2002 – VI ZR 227/01Zitiert von 3
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