§ 128 Bildung bewaffneter Gruppen
Stand: 06.10.2021
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.04.1962 – 3 StR 10/62Zitiert von 1
- BVerfG, 14.01.1969 – 1 BvR 176/66Bestrafung wegen an sich nicht verfassungsfeindlicher Äußerungen im Rahmen der mitgliedschaftlichen Betätigung in einer verbotenen Partei; journalistische Beiträge im Auftrag der verbotenen KPDZitiert von 1
- BGH, 19.06.1953 – 2 StR 770/52Zitiert von 2
- BGH, 24.02.1954 – 2 StR 618/53
- BGH, 19.06.1953 – 2 StR 881/52Zitiert von 2
- BGH, 19.06.1953 – 2 StR 170/53
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.04.2026 – 19 A 2125/23
- BGH, 19.08.2025 – 3 StR 85/25Zitiert von 1
- BGH, 16.04.2002 – VI ZR 227/01Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 128 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.