§ 126a Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 08.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/126a#abs-1 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr
auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/126a#abs-2 (2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/126a#abs-3 (3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 126a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 12.03.2024 – 113 Qs 1/24Zitiert von 1
- AG Köln, 12.06.2024 – 539 Ds 156/24
- AG Köln, 24.04.2024 – 540 Cs 139/24
- AG Köln, 14.07.2025 – 541 Cs 286/24
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2025 – 1 LB 411/24 OVG
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2025 – 1 LB 414/24 OVG
Zuletzt entschieden
- AG Frankfurt am Main, 11.09.2025 – 981 Ds 6434 Js 254498/23
- VG Würzburg, 18.11.2024 – W 7 K 24.134
- OLG Frankfurt am Main, 13.06.2024 – 16 U 195/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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14.09.2021 Ausfertigung
§ 126a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I 4250)
BGBl. I S. 4250
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