Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/147#abs-1 (1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/147#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

§ 146 § 148