§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 304
Nach Gewicht
- LG Trier, 31.01.2024 – 2a KLs 8015 Js 6592/23.jug
- OLG Hamm, 20.08.2024 – 4 ORs 57/24Zitiert von 1
- BVerfG, 30.04.2007 – 1 BvR 1090/06Versammlungsfreiheit: Verletzung des Grundrechts durch Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bei unterbliebener Auflösung der Versammlung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- BVerfG, 01.09.2008 – 2 BvR 2238/07Zitiert von 8
- LG Köln, 31.10.2024 – 118 KLs 12/24
- VG Saarland Saarlouis, 22.09.2016 – 6 K 1184/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 31.07.2026 – 8 L 1043/26
- BGH, 20.05.2026 – 4 StR 71/26
- OLG Brandenburg, 28.01.2026 – 1 ORs 36/25
304 Entscheidungen zu § 113 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/113#abs-1 (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/113#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/113#abs-3 (3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/113#abs-4 (4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.