§ 4 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.08.2018 – 3 StR 345/17Herstellen und Handeltreiben mit Dopingmitteln: Konkurrenzverhältnis der TatvariantenZitiert von 10
- BGH, 14.02.2019 – 4 StR 37/18Gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Dopingmitteln: Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Handeltreiben"Zitiert von 1
- AG Köln, 24.03.2025 – 588 Ls 216/24
- BGH, 03.02.2025 – GSSt 1/24Betäubungsmitteldelikte in Anwendung des Konsumcannabisgesetzes: Vorhalten von Cannabis zur gewinnbringenden Veräußerung und zum Eigenkonsum; Einziehung der Gesamtmenge
- LG Essen, 20.03.2025 – 32 KLs 10/24
- BGH, 19.05.2022 – 3 StR 322/21Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Dopingmitteln in nicht geringer Menge: Darstellungsanforderungen an die Wirkstoffmenge sowie an die Berechnung der "freien Wirkstoffmenge" in AnabolikaZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG München II, 15.06.2023 – 2 KLs 41 Js 44324/21
- BGH, 30.08.2022 – 5 StR 153/22Strafbarkeit des Eigendopings mit TestosteronZitiert von 1
- BGH, 19.05.2022 – 3 StR 370/21Beihilfe zum Verbringen von Dopingmitteln in nicht geringer Menge nach Deutschland: Darstellungsanforderungen an den Wirkstoffgehalt im erstinstanzlichen UrteilZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AntiDopG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/4#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/4#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 4 ein Dopingmittel erwirbt oder besitzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/4#abs-3 (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/4#abs-4 (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/4#abs-5 (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/4#abs-6 (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/4#abs-7 (7) Nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und Absatz 2 wird nur bestraft, wer
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/4#abs-8 (8) Nach Absatz 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Dopingmittel aufgibt, bevor er es anwendet oder anwenden lässt.