§ 4 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/4#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/4#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 4 ein Dopingmittel erwirbt oder besitzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/4#abs-3 (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/4#abs-4 (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/4#abs-5 (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/4#abs-6 (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/4#abs-7 (7) Nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und Absatz 2 wird nur bestraft, wer
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/4#abs-8 (8) Nach Absatz 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Dopingmittel aufgibt, bevor er es anwendet oder anwenden lässt.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 4 AntiDopG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.08.2018 – 3 StR 345/17Herstellen und Handeltreiben mit Dopingmitteln: Konkurrenzverhältnis der TatvariantenZitiert von 11
- BGH, 14.02.2019 – 4 StR 37/18Gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Dopingmitteln: Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Handeltreiben"Zitiert von 1
- AG Köln, 24.03.2025 – 588 Ls 216/24
- BGH, 03.02.2025 – GSSt 1/24Betäubungsmitteldelikte in Anwendung des Konsumcannabisgesetzes: Vorhalten von Cannabis zur gewinnbringenden Veräußerung und zum Eigenkonsum; Einziehung der Gesamtmenge
- LG Essen, 20.03.2025 – 32 KLs 10/24
- BGH, 19.05.2022 – 3 StR 322/21Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Dopingmitteln in nicht geringer Menge: Darstellungsanforderungen an die Wirkstoffmenge sowie an die Berechnung der "freien Wirkstoffmenge" in AnabolikaZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG München II, 15.06.2023 – 2 KLs 41 Js 44324/21
- BGH, 30.08.2022 – 5 StR 153/22Strafbarkeit des Eigendopings mit TestosteronZitiert von 1
- BGH, 19.05.2022 – 3 StR 370/21Beihilfe zum Verbringen von Dopingmitteln in nicht geringer Menge nach Deutschland: Darstellungsanforderungen an den Wirkstoffgehalt im erstinstanzlichen UrteilZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AntiDopG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.08.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I 3542)
BGBl. 2021 I S. 3542
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.