Gesetze / Landesrecht Sachsen / SOGYA · SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 379, Fsn-Nr. 710-1.75/2

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen

79 Normen · Ausgangsfassung vom 30.05.2023 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Geltungsbereich
  3. § 2 Einzelheiten zum Aufbau des Gymnasiums
  4. § 3 Anmeldung und Aufnahme
  5. § 4 Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
  6. § 5 Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen
  7. § 6 Aufnahmebedingungen
  8. § 7 Leistungserhebung, Beratungsgespräch
  9. § 8 Ausnahmeregelungen
  10. § 9 Schulwechsel an ein anderes Gymnasium
  11. § 10 Schulwechsel an eine Schule einer anderen Schulart
  12. § 11 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
  13. § 12 Bildungsberatung
  14. § 13 Berufs- und Studienorientierung
  15. § 14 Individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler
  16. § 15 Klassen- und Gruppenbildung
  17. § 16 Pflichtbereich
  18. § 17 Wahlpflichtbereich (Profile, dritte Fremdsprache)
  19. § 18 Fremdsprachenangebot, Wahl der Fremdsprachen und Profile
  20. § 19 Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache
  21. § 20 Arbeitsgemeinschaften, Ganztagsangebote
  22. § 21 Unterrichtszeit
  23. § 22 Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage
  24. § 22a Nutzung privater mobiler Endgeräte
  25. § 23 Aufsicht
  26. § 24 Grundsätze und Grundlagen der Leistungsermittlung und -bewertung
  27. § 25 Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung
  28. § 26 Leistungsnachweise
  29. § 27 Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise
  30. § 28 Äußere Form, Sprachrichtigkeit und Ausdruck
  31. § 29 Besondere Leistungsfeststellung
  32. § 30 Hausaufgaben
  33. § 31 Täuschungen
  34. § 32 Halbjahresinformationen, Zeugnisse
  35. § 33 Versetzungsbestimmungen
  36. § 34 Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe
  37. § 35 Überspringen einer Klassenstufe
  38. § 36 Schulbesuch im Ausland
  39. § 37 Besuchsdauer der gymnasialen Oberstufe
  40. § 38 Eintritt in die gymnasiale Oberstufe
  41. § 39 Unterrichtsorganisation
  42. § 40 Aufgabenfelder
  43. § 41 Leistungskursfächer
  44. § 42 Grundkursfächer
  45. § 43 Ersetzungsregelungen
  46. § 44 Besondere Regelungen für Leistungskursfächer für Schülerinnen und Schüler in der vertieften Ausbildung
  47. § 45 Besondere Regelungen für Grundkursfächer für Schülerinnen und Schüler in der vertieften Ausbildung
  48. § 46 Besondere Regelungen für das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen
  49. § 47 Belegpflicht für Abiturprüfungsfächer
  50. § 48 Gesamtqualifikation
  51. § 49 Besondere Lernleistung
  52. § 50 Leistungsanforderungen und Abiturprüfungsfächer
  53. § 51 Besondere Regelungen für Schülerinnen und Schüler in der vertieften Ausbildung und am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen
  54. § 52 Zulassung
  55. § 53 Prüfungstermine, Dauer der Abiturprüfungen
  56. § 54 Prüfungsausschuss für die Abiturprüfungen
  57. § 55 Fachprüfungskommissionen
  58. § 56 Abstimmungen
  59. § 57 Verfahren, Protokoll
  60. § 58 Nachteilsausgleich
  61. § 59 Durchführung der schriftlichen Prüfungen
  62. § 60 Fachprüfungen in den Fächern Musik und Sport
  63. § 61 Praktischer Prüfungsteil in den neuen Fremdsprachen
  64. § 62 Korrektur der Prüfungsarbeiten
  65. § 63 Durchführung der mündlichen Prüfungen
  66. § 64 Ausgabe des Kurshalbjahreszeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II, Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen
  67. § 65 Täuschungen, Behinderungen der Prüfungsdurchführung in Abiturprüfungen
  68. § 66 Versäumnis, Nachprüfungen
  69. § 67 Bestehen der Abiturprüfung, Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
  70. § 68 Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
  71. § 69 Nachweis von Sprachkenntnissen in Latein, Griechisch, Hebräisch
  72. § 70 Gleichzeitiger Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Bakkalaureats
  73. § 71 Wiederholung der Abiturprüfung
  74. § 72 Zulassung
  75. § 73 Ziel, Gegenstand, Ablauf der Prüfung
  76. § 74 Gliederung der Prüfung
  77. § 75 Ergebnis der Prüfung, Gesamtqualifikation, Wiederholung
  78. § 76 Zustimmung
  79. § 77 Zuständigkeit
  80. § 78 (aufgehoben)
  81. Anlagen

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    15.06.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    03.02.2026 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 03.02.2026

    SächsGVBl. 2026 S. 65

  3. Historischer Änderungsnachweis

    03.06.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 03.06.2024

    SächsGVBl. 2024 S. 554

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).