Gesetze / Landesrecht Sachsen / SOGYA · SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 379, Fsn-Nr. 710-1.75/2
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen
79 Normen · Ausgangsfassung vom 30.05.2023 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Einzelheiten zum Aufbau des Gymnasiums
- § 3 Anmeldung und Aufnahme
- § 4 Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
- § 5 Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen
- § 6 Aufnahmebedingungen
- § 7 Leistungserhebung, Beratungsgespräch
- § 8 Ausnahmeregelungen
- § 9 Schulwechsel an ein anderes Gymnasium
- § 10 Schulwechsel an eine Schule einer anderen Schulart
- § 11 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
- § 12 Bildungsberatung
- § 13 Berufs- und Studienorientierung
- § 14 Individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler
- § 15 Klassen- und Gruppenbildung
- § 16 Pflichtbereich
- § 17 Wahlpflichtbereich (Profile, dritte Fremdsprache)
- § 18 Fremdsprachenangebot, Wahl der Fremdsprachen und Profile
- § 19 Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache
- § 20 Arbeitsgemeinschaften, Ganztagsangebote
- § 21 Unterrichtszeit
- § 22 Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage
- § 22a Nutzung privater mobiler Endgeräte
- § 23 Aufsicht
- § 24 Grundsätze und Grundlagen der Leistungsermittlung und -bewertung
- § 25 Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung
- § 26 Leistungsnachweise
- § 27 Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise
- § 28 Äußere Form, Sprachrichtigkeit und Ausdruck
- § 29 Besondere Leistungsfeststellung
- § 30 Hausaufgaben
- § 31 Täuschungen
- § 32 Halbjahresinformationen, Zeugnisse
- § 33 Versetzungsbestimmungen
- § 34 Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe
- § 35 Überspringen einer Klassenstufe
- § 36 Schulbesuch im Ausland
- § 37 Besuchsdauer der gymnasialen Oberstufe
- § 38 Eintritt in die gymnasiale Oberstufe
- § 39 Unterrichtsorganisation
- § 40 Aufgabenfelder
- § 41 Leistungskursfächer
- § 42 Grundkursfächer
- § 43 Ersetzungsregelungen
- § 44 Besondere Regelungen für Leistungskursfächer für Schülerinnen und Schüler in der vertieften Ausbildung
- § 45 Besondere Regelungen für Grundkursfächer für Schülerinnen und Schüler in der vertieften Ausbildung
- § 46 Besondere Regelungen für das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen
- § 47 Belegpflicht für Abiturprüfungsfächer
- § 48 Gesamtqualifikation
- § 49 Besondere Lernleistung
- § 50 Leistungsanforderungen und Abiturprüfungsfächer
- § 51 Besondere Regelungen für Schülerinnen und Schüler in der vertieften Ausbildung und am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen
- § 52 Zulassung
- § 53 Prüfungstermine, Dauer der Abiturprüfungen
- § 54 Prüfungsausschuss für die Abiturprüfungen
- § 55 Fachprüfungskommissionen
- § 56 Abstimmungen
- § 57 Verfahren, Protokoll
- § 58 Nachteilsausgleich
- § 59 Durchführung der schriftlichen Prüfungen
- § 60 Fachprüfungen in den Fächern Musik und Sport
- § 61 Praktischer Prüfungsteil in den neuen Fremdsprachen
- § 62 Korrektur der Prüfungsarbeiten
- § 63 Durchführung der mündlichen Prüfungen
- § 64 Ausgabe des Kurshalbjahreszeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II, Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen
- § 65 Täuschungen, Behinderungen der Prüfungsdurchführung in Abiturprüfungen
- § 66 Versäumnis, Nachprüfungen
- § 67 Bestehen der Abiturprüfung, Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
- § 68 Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
- § 69 Nachweis von Sprachkenntnissen in Latein, Griechisch, Hebräisch
- § 70 Gleichzeitiger Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Bakkalaureats
- § 71 Wiederholung der Abiturprüfung
- § 72 Zulassung
- § 73 Ziel, Gegenstand, Ablauf der Prüfung
- § 74 Gliederung der Prüfung
- § 75 Ergebnis der Prüfung, Gesamtqualifikation, Wiederholung
- § 76 Zustimmung
- § 77 Zuständigkeit
- § 78 (aufgehoben)
- Anlagen
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
15.06.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230)
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Historischer Änderungsnachweis
03.02.2026 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 03.02.2026
SächsGVBl. 2026 S. 65
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Historischer Änderungsnachweis
03.06.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 03.06.2024
SächsGVBl. 2024 S. 554
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).