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SOGYA

§ 71 Wiederholung der Abiturprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/71#abs-1 (1) Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 67 Absatz 2 nicht, wird ihr oder ihm dies durch Bescheid der Schule unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit der Abiturprüfung und der Jahrgangsstufe 12 bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/71#abs-2 (2) Die Abiturprüfung kann einmal und nur insgesamt wiederholt werden, wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde.

§ 70 § 72