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SOGYA§ 19 Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/19#abs-1 (1) Die Termine für die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache werden jährlich landeseinheitlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der aus wichtigem Grund an der Teilnahme verhindert ist, kann die Feststellungsprüfung zu einem späteren, von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Termin nachholen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/19#abs-2 (2) Die Dauer der Feststellungsprüfung beträgt 180 Minuten. Die Aufgabenstellungen erfolgen in der Herkunftssprache. Überprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache. Die Bewertung erfolgt durch eine Prüferin oder einen Prüfer, die oder der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wurde. Sie richtet sich nach den für die Realschulabschlussprüfung geltenden Anforderungen. Das Ergebnis der Feststellungsprüfung wird in einer ganzen Note gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 ausgedrückt. Sofern die Feststellungsprüfung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurde, kann sie einmal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/19#abs-3 (3) Benutzt eine Schülerin oder ein Schüler bei der Feststellungsprüfung ein unerlaubtes Hilfsmittel oder versucht sie oder er auf andere Weise zu täuschen, ist die Feststellungsprüfung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für nicht bestanden zu erklären.