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SOGYA

§ 20 Arbeitsgemeinschaften, Ganztagsangebote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/20#abs-1 (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann klassen- und jahrgangsübergreifende Arbeitsgemeinschaften einrichten. In Arbeitsgemeinschaften erfolgt keine Leistungsbewertung. Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich mit ihrer Teilnahmeerklärung, an den Arbeitsgemeinschaften in der Regel mindestens für 1 Schulhalbjahr teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/20#abs-2 (2) Für Ganztagsangebote gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 19 § 21