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SOGYA

§ 21 Unterrichtszeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/21#abs-1 (1) Der Unterricht wird an 5 Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/21#abs-2 (2) Der Vormittagsunterricht soll zwischen 7:00 und 9:00 Uhr beginnen. Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger beschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/21#abs-3 (3) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Der Unterricht kann auch in größeren Einheiten, insbesondere Doppelstunden, erteilt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/21#abs-4 (4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. Diese sollen bei sechs Unterrichtsstunden insgesamt mindestens 60 Minuten betragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/21#abs-5 (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist.

§ 20 § 22