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SOGYA

§ 17 Wahlpflichtbereich (Profile, dritte Fremdsprache)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/17#abs-1 (1) Der Besuch des Unterrichts im Wahlpflichtbereich ist für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/17#abs-2 (2) Im Wahlpflichtbereich bietet die Schule schulspezifische Profile an. Für Schülerinnen und Schüler, die ab der Klassenstufe 8 eine dritte Fremdsprache erlernen, tritt diese an die Stelle des schulspezifischen Profilunterrichts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/17#abs-3 (3) Ein gewähltes Profil kann in besonderen Fällen auf Antrag der Eltern mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters gewechselt werden.

§ 16 § 18