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SOGYA

§ 24 Grundsätze und Grundlagen der Leistungsermittlung und -bewertung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/24#abs-1 (1) Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln sowie die Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz bilden die Grundlage für die Leistungsermittlung und -bewertung. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/24#abs-2 (2) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Anforderungen bewertet. Anforderungen sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Lernergebnisse und des Lernprozesses und berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler. Dabei ist eine festgestellte Teilleistungsschwäche in der Sekundarstufe I angemessen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/24#abs-3 (3) Ermittlung, Beurteilung und die daraus folgende Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung der jeweiligen Fachlehrkraft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/24#abs-4 (4) Für Schülerinnen und Schüler,

1. die einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben und lernzielgleich inklusiv unterrichtet werden,

2. die im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch behindert sind oder

3. die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,

legt die Fachlehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Anforderungen qualitativ zu verändern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/24#abs-5 (5) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/24#abs-6 (6) In die Gesamtbewertung in einem Fach fließen folgende Teilbewertungen ein:

1. die Bewertung der in Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen erbrachten Leistungen und

2. die Bewertung der sonstigen Leistungen.

Die Fachkonferenz beschließt zum Schuljahresbeginn die Gewichtung der beiden Teilbewertungen. Die Fachlehrkraft hat die Gewichtung der beiden Teilbewertungen und die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern und bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch deren Eltern nachweislich bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/24#abs-7 (7) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat die Fachlehrkraft den Schülerinnen und Schülern und, soweit die Schülerinnen und Schüler minderjährig sind, ihren Eltern nachweislich darzulegen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/24#abs-8 (8) Im Fach Sport wird die Gesamtbewertung aus den für die einzelnen Lernbereiche erteilten Bewertungen gebildet. Diese werden in der Regel entsprechend den zeitlichen Anteilen gewichtet.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/24#abs-9 (9) In den Klassenstufen 5 bis 10 sind in allen Fächern, die unterrichtet werden, und im Profil Leistungen mit Noten zu bewerten.

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