Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
SOGYA§ 66 Versäumnis, Nachprüfungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/66#abs-1 (1) Für Prüflinge, die die Abiturprüfung aus einem wichtigen Grund ganz oder teilweise versäumt haben, wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde pro Fach je ein Nachprüfungstermin festgelegt. Nimmt der Prüfling aus einem wichtigen Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, kann er die Abiturprüfung im folgenden Schuljahr nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 insgesamt nachholen. Stellt der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings oder bei minderjährigen Prüflingen ihrer Eltern hingegen einen besonderen Härtefall fest, kann der Prüfling an einer weiteren Nachprüfung teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/66#abs-2 (2) Der Prüfling hat den wichtigen Grund der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen, im Falle einer Erkrankung unter Beifügung eines ärztlichen Attests. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/66#abs-3 (3) Verneint der Prüfungsausschuss das Vorliegen eines wichtigen Grundes, wird der versäumte Teil der Abiturprüfung mit 0 Punkten bewertet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/66#abs-4 (4) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen oder anderen erheblichen Beeinträchtigung der Abiturprüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; letztere liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich Klärung herbeigeführt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/66#abs-5 (5) Steht aufgrund der bereits erbrachten Prüfungsleistung vor dem Nachprüfungstermin fest, dass der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestehen kann, teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihm dies mit. In diesem Fall entfällt die Nachprüfung.