Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
SOGYA§ 72 Zulassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/72#abs-1 (1) Zur Abiturprüfung für Schulfremde ist auf Antrag zuzulassen, wer
1. mit seiner Hauptwohnung im Freistaat Sachsen gemeldet ist,
2. in dem Schuljahr, in dem die Prüfung stattfindet, nicht Schülerin oder Schüler eines Gymnasiums, Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs oder einer Gemeinschaftsschule in öffentlicher Trägerschaft oder der entsprechenden als Ersatzschule staatlich anerkannten Einrichtung war und
3. nachweist, dass er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat.
Wer die Abiturprüfung mindestens zweimal nicht bestanden hat, wird nicht zugelassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/72#abs-2 (2) Mit dem Antrag auf Zulassung sind einzureichen:
1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2. eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
3. beglaubigte Kopien der Abschluss- oder Abgangszeugnisse der bisher besuchten Schulen,
4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber bereits an der Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife teilgenommen hat,
5. eine Erklärung über die Wahl der Abiturprüfungsfächer,
6. ein Nachweis über die angemessene Vorbereitung auf die Prüfung und
7. eine Erklärung über benötigte Hilfsmittel, sofern bei Vorliegen einer Behinderung solche verwendet werden sollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/72#abs-3 (3) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag und weist die zugelassene Bewerberin oder den zugelassenen Bewerber einem Gymnasium oder einer Gemeinschaftsschule in öffentlicher Trägerschaft zur Ablegung der Prüfung zu.