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SOGYA

§ 59 Durchführung der schriftlichen Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/59#abs-1 (1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde erstellt die Prüfungsaufgaben und übermittelt sie in verschlossenen Umschlägen an die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/59#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses öffnet die verschlossenen Umschläge mit den Prüfungsaufgaben am Prüfungstag zu der von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Zeit in Anwesenheit der Fachlehrkraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/59#abs-3 (3) Zur Vorbereitung der Prüfung kann die oberste Schulaufsichtsbehörde weitere Maßnahmen treffen und die Bereitstellung bestimmter Materialien und Hilfsmittel anordnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/59#abs-4 (4) Vor Beginn der Abiturprüfung werden die Prüflinge über die zu beachtenden Vorschriften belehrt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/59#abs-5 (5) Die Prüfungen beginnen in der Regel um 8:00 Uhr. Die Prüflinge tragen auf den von der Schule zur Verfügung gestellten Bögen an Stelle des Namens ihre jeweils vom Prüfungsausschuss erhaltene persönliche Kennziffer ein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/59#abs-6 (6) In einem bilingual unterrichteten Grundkursfach wird die Prüfung in deutscher Sprache durchgeführt.

§ 58 § 60