Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
SOGYA§ 27 Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/27#abs-1 (1) Zu Beginn des Schuljahres beschließt die Gesamtlehrerkonferenz für jede Klassen- und Jahrgangsstufe jeweils die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen und deren Verteilung auf die Fächer. Die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen je Schülerin oder Schüler soll in den Klassenstufen 5 bis 10 im Schuljahr 20 und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 je Kurshalbjahr 18 nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/27#abs-2 (2) In jedem Leistungskursfach und jedem Grundkursfach mit Ausnahme von Sport sind in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/I eine oder zwei Klausuren zu schreiben. Im Kurshalbjahr 12/II kann in jedem Leistungskursfach und jedem Grundkursfach mit Ausnahme von Sport eine Klausur geschrieben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/27#abs-3 (3) Die Bewertung einer Komplexen Leistung in den Jahrgangsstufen 11 und 12 fließt in dem Kurshalbjahr in das Kurshalbjahreszeugnis ein, in dem sie bewertet wird. In einem Kurshalbjahr kann je Fach höchstens eine Komplexe Leistung in die Bewertung einfließen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/27#abs-4 (4) Die Arbeitszeit in den Klausuren soll nicht mehr als 90 Minuten betragen. In den Fächern Deutsch, Kunst, Biologie, Chemie und Physik sowie in den Fremdsprachen beträgt die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten. In den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung kann je eine Klausur über die Dauer der in der Abiturprüfung vorgesehenen Zeit geschrieben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/27#abs-5 (5) In der Regel dürfen Schülerinnen und Schüler nicht mehr als drei Klassenarbeiten oder Klausuren je Woche und nicht mehr als eine Klassenarbeit oder Klausur je Tag schreiben. Der Aufwand für die Erarbeitung von Komplexen Leistungen soll bei der Festlegung der Termine der Klassenarbeiten und Klausuren berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/27#abs-6 (6) Klassenarbeiten und Klausuren sind den Schülerinnen und Schülern in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/27#abs-7 (7) Alle Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen werden von der Fachlehrkraft korrigiert zurückgegeben und besprochen. Die Zeit bis zur Rückgabe soll bei Klassenarbeiten zwei Wochen und bei Klausuren drei Wochen nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/27#abs-8 (8) Alle Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen werden der Schülerin oder dem Schüler zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler minderjährig ist. Die Fachlehrkraft überprüft die Kenntnisnahme. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder den Schülerinnen und Schülern, wenn sie volljährig sind.