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SOGYA

§ 56 Abstimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/56#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der oder dem Vorsitzenden, mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/56#abs-2 (2) Die Fachprüfungskommission entscheidet bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/56#abs-3 (3) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungskommission kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulaufsichtsbehörde anrufen.

§ 55 § 57