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SOGYA§ 45 Besondere Regelungen für Grundkursfächer für Schülerinnen und Schüler in der vertieften Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/45#abs-1 (1) In der vertieften Ausbildung sind abweichend von § 42 Absatz 1 in folgenden Fächern Grundkurse zu belegen:
1. bei vertiefter mathematisch-naturwissenschaftlicher Ausbildung
a)
Deutsch,
b)
Kunst oder Musik,
c)
eine fortgeführte Fremdsprache mit 3 Wochenstunden,
d)
Geschichte,
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
f)
zwei Naturwissenschaften,
g)
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
h)
Sport;
bei der Wahl einer fortgeführten Fremdsprache als Leistungskursfach kann das Grundkursfach Buchstabe c mit 2 Wochenstunden zusätzlich unterrichtet werden, bei Belegung des Leistungskursfaches Informatik als zweites oder drittes Leistungskursfach und einer Naturwissenschaft als zweites oder drittes Leistungskursfach kann die Belegung eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik als Grundkursfach entfallen,
2. bei vertiefter musischer Ausbildung
a)
Mathematik oder Deutsch,
b)
drei der Fächer Kunst, Physik, Biologie oder Chemie,
c)
eine fortgeführte Fremdsprache mit 3 Wochenstunden,
d)
Geschichte,
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
f)
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
g)
Sport,
3. bei vertiefter sportlicher Ausbildung
a)
Mathematik oder Deutsch,
b)
Kunst oder Musik,
c)
eine Fremdsprache mit 3 Wochenstunden,
d)
Geschichte,
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
f)
zwei der Fächer Physik, Biologie oder Chemie,
g)
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
4. bei vertiefter sprachlicher Ausbildung
a)
Mathematik oder Deutsch,
b)
Kunst oder Musik,
c)
die in der Klassenstufe 8 begonnene Fremdsprache,
d)
Geschichte,
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
f)
zwei der Fächer Physik, Biologie oder Chemie,
g)
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
h)
Sport;
eines der Fächer mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Sport und Fremdsprache ist bilingual in einer fortgeführten Fremdsprache zu unterrichten; eine weitere fortgeführte Fremdsprache kann zusätzlich mit 2 Wochenstunden unterrichtet werden,
5. bei vertiefter binational-bilingualer Ausbildung
a)
Mathematik oder Deutsch,
b)
Kunst oder Musik,
c)
Englisch mit 2 Wochenstunden,
d)
Geschichte,
e)
fächerverbindender Grundkurs deutsch-polnische oder deutsch-tschechische Beziehungen mit 1 Wochenstunde,
f)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
g)
zwei der Fächer Physik, Biologie oder Chemie,
h)
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
i)
Sport;
für Grundkurse, die zum überwiegenden Teil in englischer, tschechischer oder polnischer Sprache als Arbeitssprache unterrichtet werden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Anzahl der Wochenstunden abweichend von § 43 Absatz 5 Satz 4 um insgesamt bis zu 2 Wochenstunden erhöhen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/45#abs-2 (2) An die Stelle der Grundkurse gemäß § 43 Absatz 1 tritt ein Grundkursangebot, das von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt wird. Diese Grundkurse können auch ergänzend belegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/45#abs-3 (3) Wird eine Besondere Lernleistung als Abiturprüfungsfach eingebracht, kann abweichend von § 43 Absatz 4 Satz 1 die Belegung für eines der in § 43 Absatz 3 genannten Grundkursfächer auch in der Jahrgangsstufe 11 entfallen. § 47 bleibt unberührt.