Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
SOGYA§ 69 Nachweis von Sprachkenntnissen in Latein, Griechisch, Hebräisch
Stand: 26.08.2026
Der Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums sowie der Nachweis von Kenntnissen in Latein, Griechisch und Hebräisch richten sich nach Anlage 4.