Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

SOGYA

§ 38 Eintritt in die gymnasiale Oberstufe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Voraussetzung für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe ist die Versetzung von der Klassenstufe 10 des Gymnasiums oder des gymnasialen Anforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule. Schülerinnen und Schüler der Oberschule und des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule, die über einen Realschulabschluss verfügen, müssen vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe die Klassenstufe 10 am Gymnasium besuchen.

§ 37 § 39