Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
SOGYA§ 62 Korrektur der Prüfungsarbeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/62#abs-1 (1) Jede Prüfungsarbeit wird zuerst von einer Erstkorrektorin oder einem Erstkorrektor korrigiert, die oder der in der Regel die zuständige Fachlehrkraft ist. Danach wird jede Prüfungsarbeit von einer Fachlehrkraft eines anderen Gymnasiums korrigiert, welches von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird (Zweitkorrektur). Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zur Zweitkorrektur nach Satz 2 festlegen. Die Leistungen in der Prüfungsarbeit werden in der Erst- und Zweitkorrektur voneinander unabhängig bewertet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft übernimmt jeweils nach der Erst- und der Zweitkorrektur die Prüfungsunterlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/62#abs-2 (2) Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gibt die oberste Schulaufsichtsbehörde fachbezogene Korrekturhinweise aus. Bei schwerwiegenden, gehäuften Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form kann je Abiturprüfungsfach jeweils 1 Punkt der einfachen Wertung abgezogen werden. Ein Abzug soll nicht erfolgen, wenn die Verstöße bereits Gegenstand der fachspezifischen Bewertungsvorgaben sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/62#abs-3 (3) Weichen die Bewertungen der Erst- und der Zweitkorrektur um bis zu 3 Punkte voneinander ab, ist zur Festlegung der Bewertung das arithmetische Mittel zu bilden. Ergibt dies keine ganze Punktzahl, ist aufzurunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/62#abs-4 (4) Weichen die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur um mehr als 3 Punkte voneinander ab oder werden in der Erst- oder der Zweitkorrektur 0 Punkte erteilt, setzt eine weitere Fachlehrkraft, die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird, die endgültige Punktzahl innerhalb der Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur fest (Drittkorrektur).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/62#abs-5 (5) Die Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für die Erst-, Zweit- und Drittkorrektur fest.