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SOGYA§ 7 Leistungserhebung, Beratungsgespräch
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/7#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen und die von den Eltern zur Aufnahme in die Klassenstufe 5 an einem Gymnasium angemeldet worden sind, nehmen an einer schriftlichen Leistungserhebung teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/7#abs-2 (2) Die Termine für die Leistungserhebung und die Aufgaben werden jährlich landeseinheitlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegeben. Die Schülerinnen und Schüler legen die Leistungserhebung an den Gymnasien ab, an denen sie sich angemeldet haben. Es ist eine schriftliche Arbeit anzufertigen, die die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zu gleichen Teilen berücksichtigt. Die Arbeitszeit beträgt 60 Minuten. An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet kann die Leistungserhebung in deutscher oder sorbischer Sprache durchgeführt werden. Die Entscheidung treffen die Eltern der Schülerin oder des Schülers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/7#abs-3 (3) Eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmte Lehrkraft des Gymnasiums korrigiert die schriftliche Arbeit nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Richtlinien und bewertet sie ohne Benotung. Lehrkräfte, deren Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an der Leistungserhebung teilnehmen, sind von der Durchführung der Leistungserhebung ausgeschlossen. Das Ergebnis der Leistungserhebung wird den Eltern im Rahmen des Beratungsgespräches nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes mitgeteilt und ist die Grundlage der Empfehlung des Gymnasiums zur Fortsetzung der Ausbildung an einer Oberschule oder einem Gymnasium.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/7#abs-4 (4) Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigem Grund an der Teilnahme an der Leistungserhebung verhindert sind, können die Leistungserhebung zu einem späteren von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Termin nachholen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/7#abs-5 (5) Bei der Anmeldung am Gymnasium vereinbart dessen Schulleiterin oder Schulleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft mit den Eltern schriftlich einen Termin für ein Beratungsgespräch nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes . In der schriftlichen Vereinbarung zu dem Gespräch ist auf die Folgen eines Nichterscheinens hinzuweisen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft erteilt im Ergebnis des Beratungsgespräches eine Empfehlung zur Fortsetzung der Ausbildung an einer Oberschule oder einem Gymnasium. Das Ergebnis des Beratungsgespräches wird schriftlich dokumentiert.