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SOGYA

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für alle allgemeinbildenden Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Sie gilt für Gymnasien im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/1#abs-2 (2) Die §§ 6 bis 8, 10 und § 14 Absatz 6 Satz 2, § 15 Absatz 5, § 24 Absatz 1 bis 6 Satz 1 sowie Absatz 8 und 9, die §§ 25, 26 und 27 Absatz 2 bis 4, die §§ 29, 31, 32 Absatz 2 bis 9 und 11, § 33 Absatz 1 bis 5, § 34 sowie die Abschnitte 7 bis 9 mit Ausnahme von § 39 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 68 Absatz 7 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte allgemeinbildende Gymnasien entsprechende Anwendung. Abweichend davon kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind.

§ 2