Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
SOGYA§ 37 Besuchsdauer der gymnasialen Oberstufe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/37#abs-1 (1) Die Besuchsdauer der gymnasialen Oberstufe beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände, auf Antrag die Besuchsdauer verlängern. § 4 Absatz 5 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/37#abs-2 (2) Die Besuchsdauer kann bei Wiederholung der Jahrgangsstufe oder der Kurshalbjahre gemäß § 34 Absatz 3 bis 7 und bei Wiederholung der Abiturprüfung gemäß § 71 jeweils um ein weiteres Jahr überschritten werden.