Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
SOGYA§ 31 Täuschungen
Stand: 26.08.2026
Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf eine andere Weise getäuscht, bewertet die Fachlehrkraft diese in den Klassenstufen 5 bis 10 mit der Note „ungenügend“ und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 mit 0 Punkten. Dies ist auf der schriftlichen Arbeit zu vermerken. Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden.