Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
SOGYA§ 43 Ersetzungsregelungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/43#abs-1 (1) Die Schule kann Grundkurse in den Fächern Astronomie, Informatik, Philosophie und einer weiteren fortgeführten Fremdsprache sowie, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, fächerverbindende Grundkurse anbieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/43#abs-2 (2) Belegungspflichtige Grundkurse können gemäß den Absätzen 3 bis 5 durch
1. Grundkurse nach Absatz 1,
2. Einbringung einer Besonderen Lernleistung gemäß § 49,
3. Grundkurse, die in einer Fremdsprache und mit Schwerpunkten des Sprachraumes (bilingualer Unterricht) oder zum überwiegenden Teil in einer Fremdsprache (Unterricht in einer Fremdsprache als Arbeitssprache) unterrichtet werden,
ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/43#abs-3 (3) Die Schülerin oder der Schüler kann folgende Grundkursfächer durch je ein Grundkursfach nach Absatz 1 ersetzen:
1. Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
2. Biologie, Chemie oder Physik, nur durch Belegung eines fächerverbindenden Grundkurses mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder Informatik.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/43#abs-4 (4) Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung als Abiturprüfungsfach kann die Belegung eines der in Absatz 3 genannten Grundkursfächer in der Jahrgangsstufe 12 entfallen. Satz 1 gilt auch für ein Grundkursfach nach Absatz 1, wenn es ein Grundkursfach nach Absatz 3 ersetzt. Die Belegung für das Grundkursfach Biologie, Chemie oder Physik kann nur dann entfallen, wenn
1. die Besondere Lernleistung einen überwiegend naturwissenschaftlichen Bezug enthält und
2. mindestens zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik in der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt werden; dies gilt auch für den Fall, wenn das Grundkursfach Biologie, Chemie oder Physik durch das Grundkursfach Informatik oder einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug ersetzt wurde.
§ 47 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/43#abs-5 (5) Die Belegung eines Grundkursfachs in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache kann entfallen, wenn ein Grundkursfach mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Sport und Fremdsprache entweder mit bilingualem Unterricht in dieser Fremdsprache oder im Unterricht in dieser Fremdsprache als Arbeitssprache belegt wird. Hat die Schülerin oder der Schüler eine fortgeführte Fremdsprache als Leistungskursfach belegt, gilt Satz 1 entsprechend für die Belegung für das Grundkursfach fortgeführte Fremdsprache in einer fortgeführten oder der in der Klassenstufe 10 begonnenen Fremdsprache. Für Schülerinnen und Schüler, die nach der Klassenstufe 10 von der Oberschule oder vom Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule an das Gymnasium gewechselt sind und an der Oberschule oder an der Gemeinschaftsschule keine zweite Fremdsprache belegt hatten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. Die Wochenstundenzahl für einen Grundkurs mit bilingualem Unterricht kann von der Schule um bis zu 2 Wochenstunden, die für einen Grundkurs mit Unterricht in einer Fremdsprache als Arbeitssprache um 1 Wochenstunde erhöht werden.