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SOGYA

§ 13 Berufs- und Studienorientierung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/13#abs-1 (1) Die Berufs- und Studienorientierung ist Bestandteil der gymnasialen Ausbildung. Sie beginnt mit der beruflichen Frühorientierung in den Klassenstufen 5 und 6 und wird bis zur Jahrgangsstufe 12 fortgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/13#abs-2 (2) Das Gymnasium ermöglicht eine Berufs- und Studienorientierung durch Beratung und Betriebspraktika. Die Beratung wird in Abstimmung mit außerschulischen Partnern durchgeführt und soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, Entscheidungen zum Übergang in das Erwerbsleben zu treffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/13#abs-3 (3) Betriebspraktika sind verbindliche Schulveranstaltungen. Sie werden als zweiwöchiges Blockpraktikum in der Klassenstufe 8, 9 oder 10 durchgeführt. Die Schule kann ein zweites Betriebspraktikum vorsehen, das vorrangig der Studienorientierung dienen und möglichst an Hochschulen durchgeführt werden soll.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/13#abs-4 (4) Die Schule kann auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung in der Klassenstufe 7 und der Jahrgangsstufe 11 jeweils bis zu 10 Praxistage durchführen. In den Klassenstufen 8 bis 10 kann die Schule jeweils bis zu 10 Praxistage durchführen, sofern in der jeweiligen Klassenstufe kein Blockpraktikum durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/13#abs-5 (5) Auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung kann die Schule mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Betriebspraktika an mehr als 10 Unterrichtstagen im Schuljahr durchführen.

§ 12 § 14