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SOGYA

§ 54 Prüfungsausschuss für die Abiturprüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/54#abs-1 (1) Dem Prüfungsausschuss, der an jedem Gymnasium zu bilden ist, gehören an:

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender, soweit die Schulaufsichtsbehörde keine andere Festlegung trifft,

2. die Schulleiterin oder der Schulleiter als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender, wenn sie oder er nicht den Vorsitz nach Nummer 1 führt, sonst die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter,

3. die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater,

4. zwei weitere Lehrkräfte der Schule, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/54#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben:

1. Berufung der Mitglieder der Fachprüfungskommissionen,

2. zeitliche Planung der mündlichen Prüfung,

3. Entscheidung über Anträge auf zusätzliche mündliche Prüfung,

4. Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen,

5. Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, der Gesamtqualifikation, der Durchschnittsnote und der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife,

6. Entscheidung in den Fällen des § 65,

7. Herbeiführung einer Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/54#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfungen verantwortlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/54#abs-4 (4) Über die Verhandlungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das von der oder dem Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/54#abs-5 (5) Lehrkräfte, deren Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sich der Abiturprüfung an derselben Schule unterziehen, können nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

§ 53 § 55