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SOGYA

§ 42 Grundkursfächer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/42#abs-1 (1) In folgenden Fächern sind Grundkurse zu belegen:

1. Deutsch,

2. Mathematik,

3. Kunst oder Musik,

4. Geschichte,

5. Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,

6. Geographie,

7. Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,

8. Sport.

Sofern in der Klassenstufe 10 eine Fremdsprache begonnen wurde, ist diese in der gymnasialen Oberstufe als Grundkursfach zu belegen. Satz 2 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2017/2018 in die Klassenstufe 5 eingetreten sind, ab der Klassenstufe 5 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet werden und diese aufgrund des Sprachenangebots der Schule in der Klassenstufe 10 nicht fortsetzen können. Außerdem sind Grundkurse in folgenden Fächern zu belegen:

1. eine fortgeführte Fremdsprache, eine weitere fortgeführte Fremdsprache, Biologie, Chemie und Physik,

2. eine fortgeführte Fremdsprache, Biologie, Chemie und Physik oder

3. eine fortgeführte Fremdsprache, eine weitere fortgeführte Fremdsprache und zwei der Fächer Biologie, Chemie und Physik.

Die Belegung einer weiteren fortgeführten Fremdsprache entfällt im Fall der Belegung der in der Klassenstufe 10 begonnenen Fremdsprache. Am Sorbischen Gymnasium Bautzen ist zusätzlich das Grundkursfach Sorbisch zu belegen. Ein Anspruch der Schülerinnen und Schüler oder der Eltern auf ein bestimmtes Kursangebot besteht nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/42#abs-2 (2) Bei der Wahl einer fortgeführten Fremdsprache als Leistungskursfach entfällt die Belegung für ein Grundkursfach in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache. Bei Wahl des Leistungskursfaches Kunst oder des Leistungskursfaches Musik entfällt die Belegung der Grundkursfächer Kunst und Musik. Bei Wahl des Leistungskursfaches Informatik kann die Belegung eines der Grundkursfächer Biologie, Chemie und Physik entfallen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/42#abs-3 (3) Für Schülerinnen und Schüler, für die kein ihrem Bekenntnis entsprechender Religionsunterricht gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes angeboten wird und die in der Sekundarstufe I ersatzweise die religiöse Unterweisung ihrer Gemeinschaft besucht haben, entfällt die Belegungspflicht für ein Grundkursfach gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 7. Sie belegen an Stelle dieser Fächer ein anderes Grundkursfach. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht befreit sind, belegen als Ersatz ein anderes Grundkursfach.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/42#abs-4 (4) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und die als Ersatz für die zweite Fremdsprache Unterricht in der Herkunftssprache bis zur Klassenstufe 10 gemäß § 18 Absatz 9 erhalten oder die Feststellungsprüfung gemäß § 18 Absatz 10 abgelegt und keine zweite Fremdsprache in der Klassenstufe 10 belegt haben, entfällt die Belegungspflicht für das Grundkursfach weitere fortgeführte Fremdsprache.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/42#abs-5 (5) Für hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler kann die Belegung für ein Grundkursfach in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache entfallen. Sie belegen an Stelle dieses Fachs ein anderes Grundkursfach. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

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