Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
SOGYA§ 10 Schulwechsel an eine Schule einer anderen Schulart
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/10#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums können an eine Schule einer anderen Schulart wechseln. Der Wechsel richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Schulart.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/10#abs-2 (2) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler an eine Schule einer anderen Schulart, verbleiben die Schülerunterlagen am Gymnasium, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert. § 9 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/10#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib am Gymnasium nach § 34 Absatz 4 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes nicht möglich ist, müssen das Gymnasium verlassen und, sofern sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die Oberschule oder das Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule besuchen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/10#abs-4 (4) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an eine Gemeinschaftsschule wechseln, wenn sie die gemäß den §§ 41 bis 47 zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und in der Regel fortsetzen können. Über Ausnahmen von der Pflicht zur durchgehenden Belegung von Kursen nach § 39 Absatz 6 Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/10#abs-5 (5) Schülerinnen und Schüler, die eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe gemäß § 15 Absatz 5 besucht haben und den Besuch am Gymnasium nicht gemäß § 8 Absatz 4 fortsetzen können, wechseln an eine Oberschule oder Gemeinschaftsschule.