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SOGYA

§ 25 Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/25#abs-1 (1) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden in den Klassenstufen 5 bis 10 mit folgenden Noten bewertet:

1. „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,

2. „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

3. „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4. „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5. „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

6. „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Notentendenzen werden durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „–“ ausgedrückt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/25#abs-2 (2) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden Leistungen in allen Fächern, einschließlich Prüfungsleistungen, anhand eines Punktesystems gemäß Anlage 1 bewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/25#abs-3 (3) Erteilte Noten und Notenpunkte sind den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben. Die Fachlehrkraft hat der Schülerin oder dem Schüler auf Befragen den Stand ihrer oder seiner Leistungen anzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/25#abs-4 (4) Werden Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, werden diese in den Klassenstufen 5 bis 10 mit der Note „ungenügend“ und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 mit 0 Punkten bewertet. Werden nicht erbrachte Leistungen mit der Note „ungenügend“ oder mit 0 Punkten bewertet, teilt die Lehrkraft dies bei Klassenarbeiten oder Klausuren den Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder dem Schüler mit einer kurzen Begründung mit. Diese Note ist bei der Ermittlung der Fachnote in Halbjahresinformationen und Zeugnissen wie die anderen Noten zu berücksichtigen. Wird eine Komplexe Leistung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, geht die erteilte Note „ungenügend“ oder die erteilte Notenpunktzahl „Null“ in dem Fach ein, in dem die Schülerin oder der Schüler die Komplexe Leistung einbringen wollte.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/25#abs-5 (5) Versäumt die Schülerin oder der Schüler eine Klassenarbeit oder Klausur aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, entscheidet die Fachlehrkraft, ob sie nachzuholen ist. Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann die Fachlehrkraft eine gesonderte Leistungsermittlung ansetzen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/25#abs-6 (6) Schülerinnen und Schüler, für die aus gesundheitlichen Gründen die Bewertung sportpraktischer Leistungen nicht möglich ist, können zeitweilig anhand anderer lehrplanbezogener Leistungen bewertet werden. Dies können insbesondere sporttheoretische Leistungen, Kampfrichter- und Schiedsrichtertätigkeiten sowie die Gestaltung von Übungsphasen im Unterricht sein. Die Entscheidung trifft die Fachlehrkraft; in den Jahrgangsstufen 11 und 12 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter in Abstimmung mit der Fachlehrkraft.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/25#abs-7 (7) Weiterhin werden in den Klassenstufen 5 bis 10 Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung benotet:

1. Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung,

2. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben,

3. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft,

4. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/25#abs-8 (8) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung der Schülerin oder des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:

1. „sehr gut“ (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist,

2. „gut“ (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers stark ausgeprägt ist,

3. „befriedigend“ (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist,

4. „ausreichend“ (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers schwach ausgeprägt ist,

5. „mangelhaft“ (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.

Dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis. Sie müssen dem Ziel der Ermutigung der Schülerin oder des Schülers dienen und Informationen für die Förderung der Schülerin oder des Schülers beinhalten. Bei einzelnen Schülerinnen und Schülern kann aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs auf die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung verzichtet werden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.

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