Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
SOGYA§ 68 Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/68#abs-1 (1) Die Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote werden nach der Anlage 3 festgestellt und auf dem Zeugnis ausgewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/68#abs-2 (2) Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/68#abs-3 (3) Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung als Abiturprüfungsfach wird ihr Thema im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen. Die in der Klassenstufe 10 unterrichteten Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe nicht weiter belegt wurden, werden im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit Noten ausgewiesen. Die Schülerin oder der Schüler kann die Ausweisung der Note ablehnen. Die Wiederholung von Kurshalbjahren oder der Abiturprüfung darf im Zeugnis nicht vermerkt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/68#abs-4 (4) Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist in den neuen Fremdsprachen zur Dokumentation der fremdsprachlichen Kompetenzen bei mindestens ausreichenden Leistungen das erreichte Niveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen einzutragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/68#abs-5 (5) Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schülerinnen und Schüler an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung und am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen ist im Feld „Bemerkungen“ für das dritte Leistungskursfach Folgendes aufzunehmen: „Das Fach ... wurde auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet.“; war das Fach Abiturprüfungsfach, enthält die Bemerkung folgende Ergänzung: „Das Fach wurde in der Abiturprüfung auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft.“ Schülerinnen und Schüler an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung und am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen erhalten zusätzlich ein Zertifikat. Dieses kann neben Anforderungen und Ergebnissen der jeweiligen Vertiefungsrichtung auch herausragende Beiträge der Schülerin oder des Schülers im Rahmen der vertieften Ausbildung bescheinigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/68#abs-6 (6) Für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist ein Vordruck zu verwenden, der dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster entspricht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/68#abs-7 (7) Der Termin für die Aushändigung der Zeugnisse wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/68#abs-8 (8) Zuständige Stelle für die Bewertung und Anerkennung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener schulischer Abschlüsse mit der allgemeinen Hochschulreife ist die Schulaufsichtsbehörde.