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SOGYA

§ 15 Klassen- und Gruppenbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/15#abs-1 (1) In den Klassenstufen 5 bis 10 wird der Unterricht im Klassenverband erteilt, soweit nicht die Bildung von Gruppen erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/15#abs-2 (2) Die Einrichtung von Klassen oder Gruppen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. Die Einzelheiten über die Klassen- und Gruppenbildung regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/15#abs-3 (3) In den Klassenstufen 8 bis 10 erfolgt der Unterricht im Profil in der Regel in klassenübergreifenden Profilgruppen. An den Gymnasien gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 erfolgt in den Klassenstufen 5 bis 10 der Unterricht in der vertieften Ausbildung nur im Ausnahmefall in klassenübergreifenden Gruppen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/15#abs-4 (4) Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann in klassenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden. Dabei können höchstens 3 Klassenstufen zusammengefasst werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/15#abs-5 (5) Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, sollen eine bildungsgangunabhängige Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe besuchen, wenn dies im Ergebnis der besonderen Bildungsberatung gemäß § 12 Absatz 5 empfohlen wird.

§ 14 § 16