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SOGYA

§ 41 Leistungskursfächer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/41#abs-1 (1) Jede Schülerin und jeder Schüler wählt Leistungskurse in zwei Fächern. Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik. Zweites Leistungskursfach ist eine fortgeführte Fremdsprache, Physik oder Geschichte. Zweites Leistungskursfach fortgeführte Fremdsprache kann Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Polnisch, Russisch, Spanisch oder Tschechisch sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/41#abs-2 (2) Am Sorbischen Gymnasium Bautzen ist erstes Leistungskursfach Deutsch, Sorbisch oder Mathematik.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/41#abs-3 (3) Die Schule kann als zweites Leistungskursfach zusätzlich Kunst, Chemie und Biologie anbieten. Das Fächerangebot bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/41#abs-4 (4) Die Belegung des Leistungskursfachs Kunst setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler einen Eignungsnachweis erbracht hat. Der Eignungsnachweis besteht aus einem Reflexionsgespräch zu eigenen künstlerischen Ergebnissen aus den Klassenstufen 9 und 10 in Verbindung mit der Beantwortung kunsttheoretischer Fragestellungen sowie aus einer praktischen künstlerischen Tätigkeit. Einzelheiten legt die Schule fest.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/41#abs-5 (5) An Gymnasien gemäß § 40 Absatz 2 können die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion als zweites Leistungskursfach angeboten werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/41#abs-6 (6) Am Dr.-Wilhelm-André-Gymnasium Chemnitz kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde Musik als zweites Leistungskursfach angeboten werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/41#abs-7 (7) Am Gymnasium Dresden-Pieschen, am Karl-Schmidt-Rottluff-Gymnasium Chemnitz und an der Gerda-Taro-Schule – Gymnasium der Stadt Leipzig kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde Informatik als zweites Leistungskursfach angeboten werden.

§ 40 § 42