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SOGYA

§ 29 Besondere Leistungsfeststellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/29#abs-1 (1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt Termine, Aufgaben und Korrekturrichtlinien für eine besondere Leistungsfeststellung, an der alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/29#abs-2 (2) Gegenstand der besonderen Leistungsfeststellung sind schriftliche Arbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Schülerinnen und Schüler am Sorbischen Gymnasium Bautzen können anstelle der schriftlichen Arbeit im Fach Deutsch die schriftliche Arbeit im Fach Sorbisch anfertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel jeweils 90 Minuten. Die jeweilige Bewertung fließt mit dem doppelten Gewicht einer Klassenarbeit in die Zeugnisnote ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/29#abs-3 (3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt je Fach einen Nachtermin für Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigem Grund die besondere Leistungsfeststellung ganz oder teilweise versäumt haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/29#abs-4 (4) Die besonderen Belange der in § 24 Absatz 4 genannten Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen. Für diese Schülerinnen und Schüler legt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der besonderen Leistungsfeststellung fest, welche die Belange der Schülerin oder des Schülers berücksichtigen, jedoch die Anforderungen qualitativ nicht verändern. Der Antrag soll zu Beginn des ersten Schulhalbjahres bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter gestellt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert vor Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung die Antragstellerin oder den Antragsteller über Art und Umfang der gewährten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.

§ 28 § 30