Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
SOGYA§ 2 Einzelheiten zum Aufbau des Gymnasiums
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/2#abs-1 (1) Die Klassenstufen 5 und 6 haben orientierende Funktion. In den Klassenstufen 8 bis 10 werden besondere Profile gemäß § 7 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes eingerichtet (Profile).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/2#abs-2 (2) Die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe. Diese endet mit der Abiturprüfung.