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SOGYA

§ 61 Praktischer Prüfungsteil in den neuen Fremdsprachen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/61#abs-1 (1) Hat der Prüfling eine neue Fremdsprache als Leistungskursfach belegt, setzt sich die Abiturprüfung in diesem Leistungskursfach abweichend von § 50 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammen. Neue Fremdsprachen sind Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch und Tschechisch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/61#abs-2 (2) Der schriftliche Prüfungsteil dauert in der Regel 270 Minuten. Für den schriftlichen Teil gelten die §§ 53, 54, 56 Absatz 1 und 3, § 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 59 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/61#abs-3 (3) Der praktische Prüfungsteil ist eine Gruppenprüfung, an der zwei, im Ausnahmefall drei Prüflinge teilnehmen. Er dauert bei zwei Prüflingen in der Regel insgesamt 20 Minuten, bei drei Prüflingen in der Regel insgesamt 25 Minuten. Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für den praktischen Prüfungsteil fest. Für die Durchführung des praktischen Prüfungsteils gelten die §§ 54, 55 sowie 56 Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 1, 3 und 4, § 59 Absatz 1 sowie § 63 Absatz 9 und 10 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/61#abs-4 (4) Die Punktzahl innerhalb des Blocks II setzt sich zusammen aus der Bewertung für den schriftlichen Teil und der Bewertung für den praktischen Teil. Dabei kommt dem schriftlichen Teil ein höheres Gewicht zu.

§ 60 § 62