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SOGYA

§ 36 Schulbesuch im Ausland

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/36#abs-1 (1) Auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers kann die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigen, dass eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Klassen- oder Jahrgangsstufe nicht wiederholen muss, für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt wird. Bei Beurlaubung nach der Jahrgangsstufe 11 besteht kein Anspruch darauf, dass bisherige Fächer in der Jahrgangsstufe 12 fortgeführt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/36#abs-2 (2) Nach Beendigung des Schulbesuchs im Ausland wird der Unterricht in der Klassen- oder Jahrgangsstufe fortgesetzt, in die die Schülerin oder der Schüler vor der Beurlaubung versetzt worden ist. Auf Antrag kann die Schulaufsichtsbehörde genehmigen, dass der Unterricht in der nächsthöheren Klassenstufe oder bei Beurlaubung nach der Klassenstufe 9 in der Jahrgangsstufe 11 fortgesetzt wird, wenn eine Schule im Ausland mit vergleichbaren Lerninhalten regelmäßig besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung dieser Schule vorgelegt wird. Nach Beendigung des Schulbesuchs im Ausland im Anschluss an die Jahrgangsstufe 11 wird der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/36#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler, die nach Beendigung eines einjährigen Schulbesuchs im Ausland unmittelbar in die Jahrgangsstufe 11 eintreten, können im Rahmen der individuellen Förderung einen Grundkurs in der im Ausland erlernten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 11 belegen, wenn

1. eine zweite Fremdsprache von Klassenstufe 6 bis Klassenstufe 10 oder eine vorgezogene zweite Fremdsprache von Klassenstufe 5 bis Klassenstufe 9 erlernt wurde,

2. die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines von einer Fachlehrkraft der Schule bescheinigten Leistungsnachweises festgestellt hat, dass die Schülerin oder der Schüler den Leistungsanforderungen in der entsprechenden Fremdsprache voraussichtlich gewachsen sein wird, und

3. eine fortgeführte Fremdsprache belegt wird.

Abweichend von § 42 Absatz 1 Satz 2 muss die Schülerin oder der Schüler eine in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe nicht als Grundkursfach belegen.

§ 35 § 37