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SOGYA

§ 30 Hausaufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/30#abs-1 (1) Hausaufgaben müssen in innerem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen und sind so zu stellen, dass sie von den Schülerinnen und Schülern selbstständig und in angemessener Zeit bewältigt werden können. Dies gilt auch für die Erteilung von Hausaufgaben über die Ferien.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/30#abs-2 (2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.

§ 29 § 31