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SOGYA

§ 34 Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/34#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 10, die nicht versetzt werden, wiederholen die betreffende Klassenstufe, sofern sie nicht gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes das Gymnasium verlassen müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/34#abs-2 (2) Bei Schülerinnen und Schülern, die eine Klassenstufe nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis die Bemerkung: „Die Schülerin/der Schüler darf die Klassenstufe … des Gymnasiums nicht wiederholen.“

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/34#abs-3 (3) Die Jahrgangsstufe 11 ist zu wiederholen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter feststellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung gemäß § 52 Satz 2 nicht erfüllt werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/34#abs-4 (4) Wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde, ist vor einem erneuten Ablegen der Abiturprüfung die Jahrgangsstufe 12 zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/34#abs-5 (5) Auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Wiederholung des Zeitraums der Kurshalbjahre 11/II bis 12/I genehmigen. Der Antrag ist bis zum Abschluss des Kurshalbjahres 12/I zu stellen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/34#abs-6 (6) Bei der Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe besteht kein Anspruch darauf, dass bisherige Fächer fortgeführt werden können.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/34#abs-7 (7) Auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die freiwillige Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe genehmigen. In der Jahrgangsstufe 12 ist dieser Antrag vor der Zulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung gemäß § 52 zu stellen. Den Schülerinnen und Schülern wird der Termin für die Zulassung vorher bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/34#abs-8 (8) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als zurückgenommen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

§ 33 § 35