Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
SOGYA§ 9 Schulwechsel an ein anderes Gymnasium
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/9#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler können aus wichtigem Grund an ein anderes Gymnasium wechseln. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/9#abs-2 (2) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an ein anderes Gymnasium wechseln, wenn sie die gemäß den §§ 41 bis 47 zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und in der Regel fortsetzen können. Über Ausnahmen von der Pflicht zur durchgehenden Belegung von Kursen nach § 39 Absatz 6 Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/9#abs-3 (3) Bei Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Gymnasium werden die Schülerunterlagen unverzüglich bei der abgebenden Schule angefordert. Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach § 3 Absatz 5 Satz 1 die Noten der Halbjahresinformationen und Zeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse oder Kopien der entsprechenden Halbjahresinformationen und Zeugnisse.