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SOGYA

§ 51 Besondere Regelungen für Schülerinnen und Schüler in der vertieften Ausbildung und am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/51#abs-1 (1) § 50 Absatz 6 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/51#abs-2 (2) Das dritte Leistungskursfach wird in der Abiturprüfung mündlich auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft. Ist das dritte Leistungskursfach Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Physik, Chemie oder Biologie, kann es auf Antrag der Schülerin oder des Schülers stattdessen Abiturprüfungsfach P3 sein. Das dritte Leistungskursfach kann nicht Abiturprüfungsfach sein, wenn die Voraussetzungen des § 50 Absatz 4 und 6 Satz 1 nicht erfüllt würden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/51#abs-3 (3) Ist an Gymnasien mit vertiefter sprachlicher Ausbildung das dritte Leistungskursfach Prüfungsfach P4 oder P5, kann es nach Wahl der Schülerin oder des Schülers als Prüfungsfach durch ein bilingual unterrichtetes Grundkursfach ersetzt werden. An Gymnasien mit binational-bilingualer Ausbildung ist Polnisch oder Tschechisch Prüfungsfach.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/51#abs-4 (4) An Gymnasien mit binational-bilingualer Ausbildung und am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen findet § 50 Absatz 6 Satz 1 für ein Aufgabenfeld keine Anwendung, in dem eine Besondere Lernleistung eingebracht wird. Die Fächer Deutsch und Mathematik können nicht ersetzt werden.

§ 50 § 52