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SOGYA

§ 50 Leistungsanforderungen und Abiturprüfungsfächer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/50#abs-1 (1) Grundlage der Anforderungen in den Abiturprüfungsfächern sind die Lernziele und Lerninhalte der Lehrpläne der Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie die Einheitlichen Prüfungsanforderungen und Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz für die allgemeine Hochschulreife.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/50#abs-2 (2) Die Abiturprüfung findet im zweiten Kurshalbjahr der Jahrgangsstufe 12 statt. Teile der Prüfung im Leistungskursfach Sport können in Ausnahmefällen, insbesondere bei Wintersportarten, vorgezogen werden. Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Abiturprüfung umfasst folgende Fächer:

1. erstes und zweites Leistungskursfach (P1 und P2), schriftlich, mit einer Prüfungsdauer von jeweils mindestens 240 bis höchstens 300 Minuten,

2. ein Grundkursfach (P3), schriftlich, mit einer Prüfungsdauer von mindestens 180 bis höchstens 240 Minuten,

3. ein weiteres Grundkursfach (P4), mündlich,

4. entweder ein weiteres Grundkursfach (P5), mündlich, oder eine Besondere Lernleistung.

Werden dem Prüfling mehrere Prüfungsaufgaben vorgelegt, aus denen er eine Auswahl für die Bearbeitung zu treffen hat, kann die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Bearbeitungszeit in diesem Prüfungsfach um höchstens 30 Minuten verlängern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/50#abs-3 (3) Die Schülerin oder der Schüler bestimmt zu Beginn des Kurshalbjahres 12/I ihre oder seine Abiturprüfungsfächer und meldet sich damit zur Teilnahme an der Abiturprüfung an. Zugleich teilt sie oder er spätestens mit, ob sie oder er eine Besondere Lernleistung in die Bewertung einbringen wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/50#abs-4 (4) Zu den Abiturprüfungsfächern gehören die Fächer Deutsch und Mathematik.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/50#abs-5 (5) Am Sorbischen Gymnasium Bautzen kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das Fach Sorbisch an die Stelle des Faches Deutsch treten. Das Grundkursfach Deutsch kann nur mündliches Abiturprüfungsfach sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/50#abs-6 (6) Unter den Abiturprüfungsfächern muss sich aus jedem der 3 Aufgabenfelder gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 mindestens eines befinden. Es muss eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache darunter sein. Ist zweites Leistungskursfach Kunst und wird eine Besondere Lernleistung eingebracht, findet Satz 2 keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/50#abs-7 (7) Als Abiturprüfungsfach P3 bis P5 kann jeweils eines der Grundkursfächer Deutsch, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie gewählt werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/50#abs-8 (8) Grundkurse in den Fächern Kunst, Musik, Informatik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion und Ethik, Sorbisch sowie in Fremdsprachen können nur Abiturprüfungsfächer P4 oder P5 sein.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/50#abs-9 (9) An Gymnasien gemäß § 40 Absatz 2 können die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion neben den in Absatz 7 genannten Fächern abweichend von Absatz 8 Abiturprüfungsfach P3 sein.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/50#abs-10 (10) Eine in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache kann nicht Abiturprüfungsfach sein.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/50#abs-11 (11) In einem Abiturprüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn

1. die Prüfungsleistung des Prüflings in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet worden ist oder

2. der Prüfling oder bei minderjährigen Prüflingen die Eltern die mündliche Prüfung beantragen.

Der Antrag gemäß Satz 1 Nummer 2 ist spätestens am zweiten Wochentag im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Wurde die Besondere Lernleistung mit 0 Punkten bewertet, findet zusätzlich eine mündliche Prüfung in einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Grundkursfach statt. Der vierfache Wert der Punktzahl der Prüfung in diesem Abiturprüfungsfach wird gemäß Anlage 2 gebildet.

§ 49 § 51