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SOGYA

§ 49 Besondere Lernleistung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/49#abs-1 (1) In den Block II können die Schülerinnen und Schüler eine Besondere Lernleistung einbringen, soweit diese nicht bereits in Block I berücksichtigt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/49#abs-2 (2) Besondere Lernleistungen sind:

1. ein umfassender Beitrag in einem vom Freistaat Sachsen geförderten Leistungswettbewerb, einem vergleichbaren Bundeswettbewerb oder einem vergleichbaren internationalen Leistungswettbewerb,

2. eine umfangreiche Jahresarbeit mit wissenschaftspropädeutischen Schwerpunkten,

3. die Aufarbeitung eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums.

Der Arbeitsaufwand für die Besondere Lernleistung soll dem Umfang eines Kurses von mindestens zwei Kurshalbjahren entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/49#abs-3 (3) Die Besondere Lernleistung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem Kolloquium und kann überdies einen praktischen Teil enthalten. Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel 45 Minuten je Schülerin oder Schüler, bei einer Gruppenarbeit insgesamt höchstens 60 Minuten. Das Kolloquium besteht zu etwa gleichen Teilen aus einem Vortrag der Schülerin oder des Schülers und einem Gespräch zu inhaltlichen Schwerpunkten der Besonderen Lernleistung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/49#abs-4 (4) Für die Bewertung der Besonderen Lernleistung gelten die §§ 62 und 63 entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu zwei weitere Personen zur beratenden Begutachtung hinzuziehen kann, wenn die Besondere Lernleistung insgesamt oder teilweise in außerschulischen Einrichtungen erbracht wurde. Abweichend von § 62 Absatz 1 Satz 2 kann die Zweitkorrektur auch von einer Fachlehrkraft desselben Gymnasiums durchgeführt werden. Hierüber entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einzelfall. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der Leistung jeder einzelnen Schülerin und jedes einzelnen Schülers erforderlich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/49#abs-5 (5) Den Termin für die Mitteilung der Bewertungsergebnisse des schriftlichen und des praktischen Teils an die Schülerinnen und Schüler gibt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift bekannt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/49#abs-6 (6) Besteht die Besondere Lernleistung aus dem schriftlichen Teil und dem Kolloquium, wird die vierfache Punktzahl der Besonderen Lernleistung gemäß Anlage 2 gebildet. Die Punktzahl des Kolloquiums wird gegenüber der im schriftlichen Teil erreichten Punktzahl doppelt gewichtet. Enthält die Besondere Lernleistung einen praktischen Teil, werden schriftlicher Teil, praktischer Teil und Kolloquium gleich gewichtet, wobei das arithmetische Mittel der drei Punktzahlen mit dem Faktor 4 multipliziert wird. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, wobei aufzurunden ist, wenn als erste Nachkommastelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/49#abs-7 (7) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 12, kann sie oder er eine zuvor in der Jahrgangsstufe 12 erbrachte Besondere Lernleistung nicht in die Gesamtqualifikation einbringen.

§ 48 § 50