Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

SOGYA

§ 67 Bestehen der Abiturprüfung, Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/67#abs-1 (1) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn die Ergebnisse der Abiturprüfungsfächer die Anforderungen des § 48 Absatz 4 erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/67#abs-2 (2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn

1. die Abiturprüfung bestanden wurde und

2. die Ergebnisse der Kurshalbjahre 11/I bis einschließlich 12/II die Anforderungen des § 48 Absatz 3 erfüllen.

§ 66 § 68