Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
SOGYA§ 67 Bestehen der Abiturprüfung, Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/67#abs-1 (1) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn die Ergebnisse der Abiturprüfungsfächer die Anforderungen des § 48 Absatz 4 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/67#abs-2 (2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn
1. die Abiturprüfung bestanden wurde und
2. die Ergebnisse der Kurshalbjahre 11/I bis einschließlich 12/II die Anforderungen des § 48 Absatz 3 erfüllen.