Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

SOGYA

§ 52 Zulassung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Teilnahme an der Abiturprüfung bedarf der Zulassung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Zugelassen wird eine Schülerin oder ein Schüler der Jahrgangsstufe 12, die oder der

1. sich zur Abiturprüfung angemeldet hat,

2. zum ersten oder zweiten Male an der Abiturprüfung teilnimmt,

3. die Besuchsdauer in der gymnasialen Oberstufe noch nicht überschritten hat und bis zum Ende des Prüfungszeitraums nicht überschreiten wird,

4. die erforderliche Punktzahl gemäß § 48 Absatz 3 Satz 1 unter Einschluss der Kursergebnisse aus dem Kurshalbjahr 12/II erreichen kann sowie

5. die Anforderungen gemäß § 48 Absatz 3 Satz 2 und 3 erfüllen kann.

Im Falle der Dehnung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 findet die Zulassung zur Abiturprüfung und die Abiturprüfung im dritten Schuljahr der gymnasialen Oberstufe statt.

§ 51 § 53