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SOGYA

§ 12 Bildungsberatung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/12#abs-1 (1) Das Gymnasium bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes an. Grundlage dafür ist das Schulprogramm der Schule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/12#abs-2 (2) Die Bildungsberatung orientiert sich an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler und erfolgt insbesondere zu den Anforderungen und den schulspezifischen Profilen, zu Fragen der Schullaufbahn und zu den Bildungsangeboten anderer Schularten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/12#abs-3 (3) Für Schülerinnen und Schüler, bei denen aufgrund des Leistungsbildes sowie des bisherigen Lern- und Arbeitsverhaltens eine weitere erfolgreiche Schullaufbahn am Gymnasium nicht zu erwarten ist, spricht die Klassenkonferenz im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 eine Schullaufbahnempfehlung aus. Auf der Grundlage der Empfehlung führen die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und gegebenenfalls eine Fachlehrkraft mit den Eltern ein Gespräch zur weiteren Schullaufbahn. In dem Gespräch wird den Eltern die Schullaufbahnempfehlung für ihr Kind bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/12#abs-4 (4) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10, bei denen aufgrund des Leistungsbildes sowie des bisherigen Lern- und Arbeitsverhaltens ein erfolgreiches Durchlaufen der gymnasialen Oberstufe nicht zu erwarten ist, bietet das Gymnasium eine Beratung zu schulischen und beruflichen Bildungswegen an.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/12#abs-5 (5) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch von der Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/12#abs-6 (6) Wird eine Schülerin oder ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften Ausbildung oder der Ausbildung am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen nicht mehr gerecht, bietet das Gymnasium eine Beratung über die Möglichkeiten einer Beendigung der vertieften Ausbildung oder eines Schulwechsels an.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/12#abs-7 (7) Eine Fachlehrkraft betreut und berät in den Klassenstufen 5 bis 10 als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer die Schülerinnen und Schüler einer Klasse, die sie unterrichtet. Eine Fachlehrkraft betreut in den Jahrgangsstufen 11 und 12 als Tutorin oder Tutor die Schülerinnen und Schüler eines Kurses, die sie unterrichtet und die ihr von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Betreuung zugewiesen worden sind.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/12#abs-8 (8) Die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater informiert die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern und Lehrkräfte über Belange der gymnasialen Oberstufe und steht ihnen beratend zur Verfügung.

§ 11 § 13