Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
SOGYA§ 73 Ziel, Gegenstand, Ablauf der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/73#abs-1 (1) Ziel der Abiturprüfung für Schulfremde ist die Feststellung der allgemeinen Hochschulreife. Abiturprüfungsfächer können alle für die Abiturprüfung im Prüfungszeitraum zur Prüfung vorgesehenen Fächer sein. Die Fächer Deutsch, Mathematik, Geschichte, Geographie, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen sind in jedem Fall Gegenstand einer Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/73#abs-2 (2) Es gelten die Bestimmungen des Abschnitts 9, mit Ausnahme des § 70, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.